Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

  1. Geltungsbereich

(1) Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde.

(2) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der EMS Agrar GbR (im Folgenden: Lieferant) in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  1. Vertragsschluss und Änderungsvorbehalt

(1) Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

(2) Änderungen hinsichtlich der bestellten oder gelieferten Artikel, die zu einer Abweichung von der Bestellung führen, insbesondere im Hinblick auf Material in Ausführung, bleiben für folgende Fälle ausdrücklich vorbehalten: […z.B. „Rezepturänderungen, sofern die Änderung dem Käufer zumutbar ist und sich die Produkteigenschaften dadurch nicht wesentlich ändern“]

(3) Aufgrund der naturgegebenen Beschaffenheit der Rohware und Zutaten gelten Muster als unverbindliche Artmuster.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch den Lieferanten zu vertreten ist. Der Lieferant wird den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und etwaige Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

  1. Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart so bald wie möglich ab Werk. Insoweit sind die vom Lieferanten genannten Liefertermine grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ vereinbart worden.

(2) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.

(3) Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt schriftlich gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist. Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, ist der Lieferant zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

(4) Soweit auf Abruf verkaufte Ware innerhalb eines vereinbarten Zeitplanes nicht oder nicht vollständig abgenommen wird, ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Ware zur sofortigen Zahlung in Rechnung stellen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

(5) Sollte zwischen den Vertragsparteien ein Jahreskontrakt mit sukzessiven Abnahmemengen vereinbart werden, dann bedeutet das die Verpflichtung des Käufers zum regelmäßigen Abruf der Ware in etwa gleichen Monatsraten.

  1. Versand und Gefahrübergang

(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, stehen dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

(3) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sie denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

(4) Der Käufer verpflichtet sich beim Weiterverkauf der Produkte des Lieferanten, für die Einhaltung der Kühlkette und der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen. Zum Schutze der Marke und des Ansehens des Lieferanten darf der Käufer Ware, die durch Schaden in eigenen oder gemieteten Kühlräumen gelitten hat, nur im Einvernehmen mit dem Lieferanten an Dritte ausliefern.

(5) Leergut/Paletten werden grundsätzlich in gleicher Art und gleichem Wert 1:1 getauscht, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist dem Käufer der Tausch an den Lieferanten bei Anlieferung nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergut-/Palettenkontos zu sorgen. Gerät der Käufer mit der Rückgabe des Leergutes oder der Paletten in Verzug, so kann der Lieferant neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Käufer Schadensersatz in Geld verlangen.

  1. Rechte und Pflichten des Käufers bei Mängeln

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende offene Mängel dem Lieferanten innerhalb von sechs Stunden nach Ablieferung telefonisch mitzuteilen und anschließend innerhalb eines Werktages schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder per E-Mail gerügt werden. In diesem Fall hat der Käufer nachzuweisen, dass der Mangel trotz ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keinen form- und fristgerechten Rügen dar. (2) Auf nicht rechtzeitig oder formgerecht gerügte Mängel kann sich der Käufer nicht berufen. (3) Bei Beanstandungen hat der Käufer bzw. der Empfänger die Pflicht, die Ware sachgemäß unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Dies betrifft insbesondere die Lagerung der Ware bei der für sie vorgegebenen Lagertemperatur.

(4) Der Käufer hat dem Lieferanten Gelegenheit zu geben, die Beanstandung zu prüfen. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Unverlangt zurückgesandte Waren brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

(5) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

(6) Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Käufer die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe zu:
(a) Der Käufer kann vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht dem Lieferanten zu.
(b) Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Erfolglosigkeit eines ersten Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nachfüllung nach eigener Wahl vorzunehmen.
(c) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurückzutreten.

(7) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

  1. Haftung des Lieferanten

(1) Der Lieferant haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Darüber hinaus kann der Käufer Schadensersatz nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen.

(3) Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 II i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt; Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

(4) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

  1. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

(2) Für die Haftung des Lieferanten für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferant oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährung.

(3) Abweichend von Ziffer 7(1) verjähren Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das in einem Grundstück eingetragen werden kann, besteht, in drei Jahren.

  1. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

  1. Preise

Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten zuzüglich der jeweiligen gültigen Umsatzsteuer.

  1. Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Es gilt ein Zahlungsziel von acht Tagen ab Lieferung, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

(3) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten, unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme, vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Der Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.

(6) Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zu Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.

  1. Eigentumsvorbehalt

(1) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu Sicherung an Dritte übereignet werden.

(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

(6) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.

  1. Besonderes Rücktrittsrecht des Lieferanten

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.

(b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

(c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

  1. Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Oldenburg.

(2) Erfüllungsort, auch für Zahlungen, ist Wildeshausen-Aldrup.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts. Das Wiener Einheitsrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG –) ist ausgeschlossen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

I. Vertragsgegenstand/Geltungsbereich

(1)  Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.

(2)  Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der Agrarfrost GmbH & Co. KG (nachstehend „AGF“ genannt), soweit schriftlich keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Geschäftspartners werden nicht anerkannt. Schweigen von AGF auf anders lautende Bedingungen des Geschäftspartners stellen keine Anerkennung dar.

 

II. Lieferauftrag

(1)  Bestellungen von AGF sind auch ohne ausdrückliche Erklärung gegenüber AGF für den Geschäftspartner verbindlich, sofern er nicht binnen 48 Stunden bzw. am nächsten Werktag nach Eingang schriftlich widerspricht.

(2)  Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Geschäftspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

 

III. Leistungsinhalte

(1)  Ein Verstoß gegen die für die Herstellung und Lieferung der Waren oder Dienstleistungen des Geschäftspartners gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Pflichten begründet die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

(2)  Sollte AGF aufgrund eines Verstoßes gemäß Punkt III (1) Kosten entstehen, werden diese dem Geschäftspartner weiterbelastet, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche sind hiervon unberührt.

(3)  Der Geschäftspartner garantiert, dass die für die gelieferten Waren und Dienstleistungen angebotenen Preise und Konditionen ohne Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen zustande gekommen sind. Sollte von einem Gericht oder einer Kartellbehörde ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot bzw. eine Beteiligung an wettbewerbswidrigen Absprachen festgestellt werden, ist er verpflichtet, AGF pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5% des Kaufpreises im betroffenen Bezugs- und Lieferzeitraum nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen, es sei denn, der Geschäftspartner weist AGF einen geringeren Schaden (bzw. den Nichteintritt eines Schadens) nach. Weitere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche von AGF bleiben davon unberührt. AGF bleibt es insbesondere unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Der pauschalierte Schadensersatz ist auf diesen anzurechnen.

(4)  Der Geschäftspartner wird AGF alle für die Prüfung des Bestehens von Ansprüchen der AGF erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

 

IV. Lieferzeiten

(1)  Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist bindend.

(2)  Der Geschäftspartner ist verpflichtet, AGF unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3)  Im Falle des Lieferverzuges stehen AGF die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist AGF berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern.

(4)  AGF ist nicht verpflichtet, Teil- oder Vorablieferungen anzunehmen und zu zahlen. Solche können auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners zurückgewiesen oder aber eingelagert werden.
(5)  Der Geschäftspartner ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer von AGF anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung der Lieferung nicht von AGF zu vertreten.

 

V. Verpackung

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die sich aus verpackungsrechtlichen Vorschriften ergebenden Anforderungen, insbesondere gemäß der Verpackungsverordnung, zu erfüllen. Für die Entsorgung der Transportverpackung gilt die „Gemeinsame Erklärung zur Entsorgung und Verwertung von Transportverpackungen ab Dezember 1991“. Die Abrechnung kann durch AGF entweder gewichtsbezogen gemäß den Interseroh- Sätzen erfolgen oder gemäß den pauschalen Abrechnungsbeträgen (0,3% des auf die verpackten Waren entfallenden Netto-Umsatzes „Food“ bzw. 0,1% des auf die verpackten Waren entfallenden Netto- Umsatzes „Nonfood“) und ist, falls nichts anderes vereinbart, entsprechend Aufstellung im Januar des Folgejahres an AGF zu entrichten.

 

VI. Lieferung/Gefahrübergang

(1)  Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gemäß Incoterm 2010 DDP zu erfolgen.

(2)  Der Geschäftspartner hat die Ware -soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist– unter Einhaltung der produktspezifischen Bedingungen am Bestimmungsort AGF zu übergeben. Ein Abladen von Ware ohne Übergabe an AGF ist unzulässig. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an AGF auf diese über.

(3)  Bei allen Lieferungen sind den anzuliefernden Waren zweifach Lieferscheine beizufügen, von denen ein Exemplar als Quittung für den Geschäftspartner bestimmt ist.

(4)  Die Lieferscheine dürfen keine Preisangaben enthalten, sondern lediglich Mengenangaben.

(5)  Die Lieferung von Waren, die nicht vom Hersteller selbst, sondern von Unterlieferanten hergestellt, verarbeitet oder verpackt sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von AGF zulässig.

 

VII. Preise/Konditionen

(1)  Der vertraglich vereinbarte Preis ist bindend. Der Geschäftspartner ist jedoch verpflichtet, den Preis zu ermäßigen, soweit er vor oder nach Bestellungseingang, jedoch vor Auslieferung an AGF seine Listenpreise ermäßigt. Preiserhöhungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von AGF.

(2)  Vereinbarte Preise verstehen sich jeweils einschließlich Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Transportversicherung, Verzollung und Zollnebenkosten sowie etwaiger Rollgelder zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlich geltender Höhe.

(3)  Soweit der Geschäftspartner AGF Produktmuster zur Verfügung stellt, die AGF zu Testzwecken oder für Entwicklungsarbeiten an neuen Produkten angefragt hat, sind diese in angemessenem Umfang für AGF kostenfrei.

VIII. Zahlungen/Skonto

(1)  Rechnungen des Geschäftspartners haben die genaue Bestellnummer von AGF anzugeben. Für eventuelle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Verzögerungen oder Mehrkosten ist der Geschäftspartner verantwortlich. AGF ist berechtigt, nicht ordnungsgemäße Rechnungen zurückzusenden und ordnungsgemäße Rechnungsstellung zu verlangen.

(2)  Die Zahlung erfolgt, falls nicht anders vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug des gegebenenfalls vereinbarten Skontos.

(3) Maßgebend für die Zahlungsfrist ist der Tag des Eingangs der Rechnung bzw. bei vorfakturierten Rechnungen der Tag des vollständigen Wareneingangs bei AGF.

(4)  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen AGF im gesetzlichen Umfang zu.

 

IX. Mängelrügen

(1)  Offensichtliche Mängel an Frischware wird AGF unverzüglich, bei allen sonstigen Produkten binnen 5 Tagen ab Eingang der vollständigen Lieferung bei AGF rügen.

(2)  Bei versteckten Mängeln beträgt die Rügefrist eine Woche ab Entdeckung des Mangels. Bezahlungen von Rechnungen wirken nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit der gelieferten Ware.

(3)  Gerügte Ware hat der Geschäftspartner auf Anforderung unverzüglich, bei anderer als Frischware spätestens innerhalb von 5 Tagen, auf seine Kosten zu untersuchen und bei tatsächlichem Vorliegen eines Mangels auf seine Kosten abzutransportieren. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb dieser Frist so ist AGF berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners einzulagern oder – bei Gefahr des Verderbs – zu veräußern oder zu vernichten.

(4)  AGF stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.

(5)  AGF ist auch ohne Einverständnis des Geschäftspartners berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn besondere Eilbedürftigkeit besteht und die Inanspruchnahme des Geschäftspartners nicht rechtzeitig möglich bzw. unzumutbar ist, oder nachdem AGF erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, es sei denn der Geschäftspartner hat die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Auf die Fristsetzung findet § 323 Abs. 2 BGB entsprechende Anwendung. AGF hat den Geschäftspartner über die eigenhändige Mängelbeseitigung in Kenntnis zu setzen.

(6)  Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

 

X. Produkthaftung/Freistellung

(1)  Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns von allen von Dritten wegen Personenschäden (d.h. Schäden wegen des Todes oder der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen) oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüchen freizustellen, soweit diese auf einem von ihm zu verantwortenden Fehler des gelieferten Produkts beruhen.

(2)  Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Punkt X Ziffer (1) ist der Geschäftspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von AGF durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird AGF den Geschäftspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt hiervon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3)  Der Auftragnehmer hat eine geeignete Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens EUR 5.000.000,– für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, mindestens zweifach maximiert p.a., bei Arbeiten an Gebäuden, Anlagen o.ä. auch für Bearbeitungsschäden von mindestens EUR 100.000,–, vorzuhalten.

Erstmalig zu Beginn der Geschäftsbeziehung und in der Folge am Anfang eines jeden Kalenderjahres hat der Auftragnehmer eine Versicherer-Bestätigung mit folgenden Angaben unaufgefordert AGF vorzulegen:

  • Versicherungsgegenstand
  • Deckungssummen
  • Betriebsbeschreibung
  • Etwaige Selbstbehalte
  • Prämienzahlung für die Versicherungsperiode

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche von AGF bleiben unberührt.

 

XI. Schutzrechte Dritter

(1) Der Geschäftspartner steht dafür ein, dass durch die Lieferungen / Verkaufsprodukte keine Schutzrechte Dritter, z.B. im Hinblick auf die Waren, deren Verpackung oder Kennzeichnung sowie im Zusammenhang mit den Waren gemachten Werbeaussagen, verletzt werden.

(2)  Wird AGF wegen der vorstehend genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter von einem Dritten in Anspruch genommen, ist der Geschäftspartner verpflichtet, AGF von sämtlichen derartigen Ansprüchen, Rechten und Forderungen Dritter gegen AGF freizustellen, es sei denn er kann nachweisen, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch die Kosten und Auslagen der Verteidigung von AGF gegen derartige Ansprüche, Rechte und Forderungen Dritter.

(3) Der Geschäftspartner verpflichtet sich ferner, im Falle einer Inanspruchnahme gemäß Absatz (2), AGF durch die Bereitstellung aller dazu erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme zu unterstützen. AGF wird die Interessen des Geschäftspartners hierbei angemessen berücksichtigen.

(4) Die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs von AGF gegenüber dem Geschäftspartner richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

(5)  Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen unberührt.

 

XII. Geheimhaltung und Änderungen

(1)  Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen dieser Bedingungen und des schriftlichen Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen dieser Schriftformklausel.

(2)  Falls Bestimmungen dieser Bedingungen oder Teile hiervon unwirksam sind oder werden, wird davon die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

(3)  Weitere Bestimmungen enthält die beiliegende „Verschwiegenheitsvereinbarung“.

 

XIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand

(1)  Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der AGF. AGF ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.

(2)  Es gilt deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 06.06.2016